Dossier: Legal Tech und die Anwaltschaft: Ein ungleicher Kampf?

Immer wieder haben Rechtsanwaltschaftsverbände oder die Bundesrechtsanwaltskammer die Rechtsprechung oder Regelungen im Bereich Legal Tech kritisiert und sahen die Entwicklung zunächst sehr kritisch. (Fn. 1) Als am 20. 01.2021 der Gesetzesentwurf der Regierung zum Thema Legal Tech veröffentlicht wurde (Fn. 2), lehnte u.a. die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) diesen (erneut) vehement ab.(Fn. 3)
Das sog. Legal-Tech-Gesetz wurde letztlich am 10.08.2021 verkündet und trat mit Wirkung zum 01.10.2021 in Kraft. Dabei stellt sich die Frage, warum insbesondere die BRAK und der Deutsche Anwaltsverein (DAV) immer wieder Kritik übten und neue Regelungen ablehnten. Sahen sie die Daseinsberechtigung der Anwaltschaft bedroht oder war die Kritik berechtigte Folge der letzten Entwicklungen? Insbesondere hat sich die harrsche Ablehnung zu Legal Tech inzwischen gewandelt und die BRAK gibt inzwischen Tipps zur sinnvollen Nutzung von Legal-Tech im Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit. Um sich den Fragen zur Kritik und dem Wandel der Auffassung nähern zu können, beschäftigen wir uns in diesem Dossier und in unserem Podcast mit dem Verhältnis von Legal Tech und anwaltlichem Berufsrecht. Dabei werden kurz die Grundlagen zum Angebot von Rechtsberatungsleistungen dargestellt und Legal-Tech Unternehmen AnwältInnen gegenübergestellt um einen Vergleich zu ermöglichen, bevor zuletzt die Grundzüge des Legal-Tech-Gesetzes dargestellt werden. Schließlich widmen wir uns den Möglichkeiten von Legal-Tech-Tools, die auch die Anwaltschaft aufgegriffen hat.
A. Rechtliche Grundlagen
I. Möglichkeit zum Tätigwerden
Rechtliche Beratung findet in Deutschland zunächst grundsätzlich durch Rechtsanwälte statt. In § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) steht: „Der Rechtsanwalt ist der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten. Sein Recht, in Rechtsangelegenheiten aller Art vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden aufzutreten, kann nur durch ein Bundesgesetz beschränkt werden.“ Für die gerichtliche Vertretung und Beratung ist die Rolle der Anwaltschaft also klar definiert.
Für die außergerichtliche Rechtsberatung ist das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) anzuwenden. Denn dieses regelt die Befugnis, in Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen anzubieten (vgl. § 1 Abs. 1 S. 1 RDG).
Rechtsdienstleistung ist nach § 2 Abs. 1 S. 1 RDG „jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“. Unabhängig davon ist Rechtsdienstleistung nach § 2 Abs. 2 RDG auch „die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung).“
Eine außergerichtliche Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist nach § 3 RDG nur möglich, wenn und soweit das RDG dies zulässt. Neben Anwältinnen und Anwälten (§ 3 BRAO) können solche Leistungen in begrenztem Umfang z.B. unentgeltlich im Familienkreis erfolgen (§ 6 RDG), durch Berufs- und Interessenvereinigungen und Genossenschaften (§ 7 RDG), öffentliche Stellen (§ 8 RDG) oder durch registrierte Personen und Gesellschaften aufgrund besonderer Sachkunde (§§ 10f. RDG), z.B. im Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 11 RDG).
II. Möglichkeiten von Legal Tech Unternehmen und Anwaltschaft
Während Anwältinnen und Anwälte also Rechtsdienstleistungen im gerichtlichen und außergerichtlichen Bereich erbringen dürfen, müssen Legal Tech Unternehmen zunächst überprüfen, ob sie eine „Rechtsdienstleistung“ erbringen, also „eine Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert“ (§ 2 Abs. 1 RDG).
Eine Einordnung als Rechtsdienstleistung ist für manche Legal Tech Anwendungen keinesfalls zwingend. So kam das OLG Köln entgegen der Ansicht des erstinstanzlichen LG Köln zu der Ansicht, dass der Dokumentengenerator „smartlaw“ (https://www.smartlaw.de) keine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung ist, da durch die automatisierte Erstellung der Dokumente weder durch das Entwickeln noch durch das Bereitstellen des Generators ein Tätigwerden in einer konkreten Angelegenheit erfolgt und auch keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich sei. Durch die Inanspruchnahme der NutzerInnen entstehe auch keine Zurechnung, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls durch die EntwicklerInnen rechtfertigt. Denn hier werde vielmehr nach einem Frage-/Antwortschema abgefragt, welche Voraussetzungen zutreffen und welche nicht, sodass erkennbar nur eine schematische Rechtsanwendung nach dem eingefügten Raster erfolge. (Fn. 4) Diese Argumentation überzeugte zuletzt auch den BGH. Dieser stellte fest (BGH, Urt. V. 09.09.2021, Az I ZR 113/20), dass kein Verstoß gegen das RDG vorliegt, da der Vertragsgenerator nicht unter § 2 RDG fällt. Insoweit argumentiert auch der BGH, dass der Nutzer letztlich keine rechtliche Prüfung seines konkreten Falls erwarte, sondern davon ausgeht, dass bei der Erstellung der Verträge eine automatisierte Zusammenstellung erfolgt.
Wenn das Angebot aber eine solche konkrete Einzelfallprüfung erfordert, können sie nur dann tätig werden, wenn eine der Ausnahmen des 2007 erlassenen Rechtsdienstleistungsgesetzes die Beratung gestattet. Da Legal Tech Anwendungen im RDG von 2007 noch nicht erfasst oder bedacht wurden, erfolgt deren Einsatz bei Rechtsdienstleistungen häufig über eine weite Auslegung der Inkassodienstleistungen (nach § 2 Abs. 2 S. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG). (Fn. 5)
Zur Wiederholung: Inkassodienstleistung meint die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretene Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Der „klassische“ Anwendungsbereich solcher Dienstleistungen ist der, dass Unternehmen ein Inkassounternehmen beauftrage, die Schulden aus Rechnungen einzutreiben und das Mahnwesen für das Unternehmen zu übernehmen.
Aber auch Legal Tech Unternehmen können sich nach derzeitiger Rechtslage auf Inkassodienstleistungen stützen. Sie können ihre besondere Sachkunde darlegen und sich für Inkassodienstleistungen auf Antrag registrieren lassen (Inkassolizenz) (Fn. 6). Als Beispiel kann hierfür FlightRight genannt werden, das auf Basis einer Inkassolizenz arbeitet. FlightRight lässt sich die Ansprüche der KundInnen bei verspäteten oder ausgefallenen Flügen abtreten und fordert diese dann bei den Fluggesellschaften und Verantwortlichen selbstständig ein. (Fn. 7) An rechtliche Grenzen stößt die Einordnung als Inkassodienstleistung dann, wenn z.B. wie im Fall von myright Forderungen abgetreten und geltend gemacht werden, bei denen von Anfang an klar war, dass sie gerichtlich verfolgt werden würden. So hat sich myright Ansprüche im Dieselskandal gegen VW abtreten lassen und vor Gericht Vergleiche ausgehandelt. Das LG Augbusrg sah hier aber einen Widerspruch, da das Rechtsdienstleistungsgesetz nur außergerichtliche Tätigkeiten vorsieht und hier die Absicht von Anfang an auf die Erhebung von Klagen gerichtet war. (Fn. 8) Letztendlich hat der BGH aber auch hier festgestellt, dass eine solche Tätigkeit grundsätzlich zulässig sein kann.
III. Zwischenfazit
AnwältInnen können auf den ersten Blick also sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich uneingeschränkte Rechtsberatung anbieten. Legal Tech Unternehmen müssen sich entweder auf Leistungen beschränken, die keine Rechtsdienstleistungen sind (mithin keine konkrete rechtliche Einzelfallprüfung erfordern), wie z.B. Smartlaw mit einem individualisierten Dokumentengenerator, oder sie können unter einer Inkassolizenz tätig werden, sofern sie sich auf die außergerichtliche Tätigkeit beschränken, so z.B. FlightRight.
B. Ein unfairer Kampf?
Auf den zweiten Blick ergeben stellt sich der Konkurrenzkampf nicht ganz so leicht dar. Denn Anwälte und Anwältinnen unterliegen berufsrechtlichen Regelungen nach der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) und der Berufsordnung (BORA) während InkassodienstleisterInnen keinem vergleichbar strengen Berufsrecht in diesen Angelegenheiten unterfallen.
Legal Tech Unternehmen arbeiten in fast allen Fällen mit zunächst kostenlosen Angeboten für die VerbraucherInnen. Es wird ein Erfolgshonorar vereinbart und bei erfolgreicher Durchsetzung des Anspruchs ein pauschalisierter Teil der Vergütung an das Unternehmen ausbezahlt. Sind sie nicht erfolgreich, so müssen VerbraucherInnen oftmals auch nichts bezahlen. Gleichzeitig werden zum Teil auch etwaige Verfahrens- oder Prozesskosten übernommen, die dann von der gegnerischen Seite (oder eben dem Legal Tech Unternehmen bei negativem Ausgang) übernommen werden. Durch die Erfolgshonorare und Lizenzgebühren für die Nutzung ihrer Vermittlungsangebote finanzieren sich die Geschäftsmodelle. Gleichzeitig konzentrieren sie sich auf skalierbare, einfache (und oftmals sehr niedrige) Ansprüche, die massenhaft eingefordert werden.
Für VerbraucherInnen lohnt sich die Einschaltung eines Anwalts oder einer Anwältin bei solchen typischerweise geringen Forderungen, wie z.B. bei der Geltendmachung einer verspäteten Bahnfahrt, kaum, da die Kosten und Risiken den Nutzen überwiegen. Gleichzeitig können die AnwältInnen auch nicht mit ähnlich „verlockenden“ Angeboten werben, selbst wenn sie es wollten.
Denn das Berufsrecht hat bis auf ganz wenige Ausnahmen die Vereinbarung von Erfolgshonoraren verboten (vgl. § 49b Abs. 2 S. 1 BRAO, § 4a RVG). Vereinbarungen zur Übernahme von Verfahrens- und Prozesskosten waren völlig verboten (§ 49b Abs. 2 S. 2 BRAO). (Fn. 9)
Gleichzeitig sind RechtsanwältInnen auch in anderen Bereichen an berufsrechtliche Vorschriften gebunden, an die sich Legal Tech Unternehmen nicht halten müssen. Sie dürfen etwa nur sehr eingeschränkt in sachlicher Form und Inhalt werben (§§ 43b BRAO, 6ff. BORA), während für Legal Tech Unternehmen nur die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften gelten. Relevant ist auch, dass RechtsanwältInnen keine Bindungen eingehen dürfen, die ihre berufliche Unabhängigkeit gefährden (§ 43a Abs.1 BRAO). Daraus folgt, dass am wirtschaftlichen Ergebnis keine Dritten Personen beteiligt sein dürfen, die nicht in der Funktion als Anwalt oder Anwältin oder in einem anderen vergleichbaren Beruf zusammenarbeiten (§ 27 BORA). Bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer GmbH muss z.B. die Mehrheit der Geschäftsanteile und Stimmberechtigungen Rechtsanwälten zustehen (§ 59e Abs. 2 S. 1 BRAO) und die Geschäftsführung von RechtsanwältInnen verantwortet werden (§ 59f Abs. 1 BRAO).
Dies vermag zwar die Unabhängigkeit der Anwaltschaft gewährleisten, kann aber unter anderem auch mit einem erheblichen Wettbewerbsnachteil gegenüber Legal Tech Unternehmen verbunden sein, die in ihren Beteiligungen und Investitionsformen hiervon frei sind.
C. Gesetzesentwurf
Neben der Klärung von Rechtsunsicherheiten und Unklarheiten, die sich durch das Aufkommen von Legal Tech Angeboten auf dem Rechtsmarkt ergeben haben, adressierte das neue Gesetz im entsprechenden Gesetzesentwurf ausdrücklich auch die Ungleichbehandlung (inkoheränte Regelung) von RechtsanwältInnen und Legal Tech Angeboten im Bereich der Inkassodienstleistungen. (Fn. 10)
I. Chancengleichheit
Das Gesetz setzt demnach nicht nur an einer umfassenden Einschränkung des Legal Tech Markts an, indem die Voraussetzungen verschärft werden und die Rechtsanwaltschaft wieder mehr in die Verantwortung gesetzt wird. Vielmehr wird zunächst versucht, Chancengleichheit herzustellen, indem es auch der Rechtsanwaltschaft ermöglicht wird, Inkassodienstleistungen im VerbraucherInnenbereich konkurrenzfähig durchzusetzen. Dazu wird ihnen z.B. gestattet, Erfolgshonorare unter bestimmten Bedingungen zu vereinbaren und Verfahrenskosten zu übernehmen; insgesamt sollen sie im Bereich Inkasso den Inkassodienstleistern gleichgestellt werden.
II. Rechtssicherheit
Weiterer Ansatzpunkt ist die Rechtssicherheit. Denn durch das Aufkommen der Legal Tech Angebote in den letzten Jahren, die allesamt unter ein Rechtsdienstleistungsgesetz subsumiert werden mussten, das im Wesentlichen aus dem Jahr 2007 stammt, mussten einige Begriffe sehr weit ausgelegt werden, um der aktuellen Entwicklung noch gerecht werden zu können. Dazu wird der Begriff der Inkassodienstleistung, auf den sich viele Legal Tech Unternehmen (z.B. FlightRight) stützen, klarer definiert, sodass Legal Tech Unternehmen besser eingeordnet werden können.
III. Regulierung und Transparenz
Gleichzeitig werden solche Inkassodienstleistungen nun auch stärker reguliert. So wird das Verfahren zur Erlangung der Inkassolizenz angepasst und stärker reguliert.(Fn. 12) Gleichzeitig haben InkassodienstleisterInnen gegenüber VerbraucherInnen bestimmte Informationspflichten über ihre angebotene Leistung und alternative Möglichkeiten, die für mehr Transparenz sorgen sollen. (Fn. 13)
D. Kritik der Rechtsanwaltschaft
Welche Kritik übten nun also die Rechtsanwaltskammern und Anwaltsverbände? Statt der Ermöglichung von Chancengleichheit sahen BRAK und DAV (Deutscher Anwaltsverein) im damaligen Gesetzesentwurf die rechtsstaatlichen Prinzipien der Anwaltschaft durch die Erweiterung der Erfolgshonorare und der Ermöglichung von Prozesskostenübernahmen bedroht. (Fn. 14) Insbesondere die anwaltliche Unabhängigkeit wäre bedroht, wenn wirtschaftliche Interessen in den Vordergrund rückten und der Anwalt gewerblich arbeitete. Auch Verbraucher würden am Ende verlieren, da sie bei erfolgreicher Beitreibung ihrer Forderungen nicht 100% erhalten würden, sondern eben nur 70%, weil 30% als Erfolgshonorar abgehen. Gleichzeitig solle es Legal Tech nach Auffassung der BRAK nicht ohne anwaltliche Beteiligung geben, die Anwendung also in deren Hände gelegt werden. (Fn. 15)
Dabei vermag die Kritik wie der verlorene Kampf um die fortschrittliche Entwicklung der Gesellschaft und des Rechtsmarktes wirken. Gegen den Meinungsstand der BRAK in ihrem Positionspapier „Digitalisierung und Zugang zum Recht“, auf das in der Stellungnahme auch Bezug genommen wurde, führt etwa Prof. Volker Römermann an: „Anstatt Digitalisierung als etwas Positives zu begreifen und die Chancen zu nutzen, die für eine moderne, mandanten- und serviceorientierte Anwaltschaft darin stecken, versucht die BRAK, den Kampf gegen die Zukunft zu führen“.
Es darf aber auch nicht vergessen werden, dass das Anwaltsmonopol und insbesondere das RDG dazu dient, „die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen“ (§ 1 Abs. 1 S. 2 RDG). Gleichzeitig ist ein Anwalt oder eine Anwältin ein unabhängiges Organ der Rechtspflege (§ 1 BRAO), das Betroffene in allen Rechtsangelegenheiten unabhängig und kompetent vertreten soll. Die MandantInnen sollen gerade auf die Unabhängigkeit und Berufsvorschriften wie Verschwiegenheit vertrauen können. Dieser „Qualitätsstandard“ muss auch im Hinblick auf die Rechte von VerbraucherInnen gewährleistet werden können. Im Ergebnis muss hier also ein Ausgleich dieser Interessen gewährleistet werden, der nicht einfach zu bewerkstelligen ist und auch in Zukunft noch einige Fragen aufwerfen wird. Demgegenüber werden Legal-Tech-Tools als Untersützung im Kanzleialltag von Anwältinnen und Anwälten inzwischen durchaus geschätzt. (Fn. 16)
Fußnoten
- So zuletzt zum Gesetzesentwurf zur Regulierung von legal tech: https://brak.de/zur-rechtspolitik/newsletter/nachrichten-aus-berlin/2021/ausgabe-3-2021-v-1022021/legal-tech-scharfe-kritik-der-brak-am-regierungsentwurf/ (abgerufen am 23.04.2024).
- Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt: abrufbar online: https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&start=//%5b@attr_id=%27bgbl121s3415.pdf%27%5d#bgbl%2F%2F%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s3415.pdf%27%5D__1717150374471 (abgerufen am 23.04.2024).
- Stellungnahme BRAK Nr. 81 v. Dezember 2020: https://www.brak.de/fileadmin/05_zur_rechtspolitik/stellungnahmen-pdf/stellungnahmen-deutschland/2020/dezember/stellungnahme-der-brak-2020-81.pdf (abgerufen am 23.04.2024).
- Galetzka/Garling/Partheymüller: Legal Tech – „smart law“ oder Teufelszeug?, MMR 2021, 20; OLG Köln v. 19.06.2020 – 6 U 263/19: MMR 2020, 618, Rn. 36ff.
- Galetzka/Garling/Partheymüller: Legal Tech – „smart law“ oder Teufelszeug?, MMR 2021, 20
- nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 1, § 12ff. RDG
- Vgl. dazu unser Dossier zu den Geschäftsmodellen.
- Vgl. das Dossier zur Rechtsprechungsübersicht; LG Augsburg v. 27.10.2020 – 11 O 3715/18, MMR-Aktuell 2020, 433954.
- ..
- Debatte im Bundestag: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-pa-recht-dienstleistungsmarkt-837660 (abgerufen am 23.04.2024).
- Gesetzesentwurf der Bundesregierung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Rechtsdienstleistungsmarkt.pdf;jsessionid=50588197CD6DF9377BFBAED8255CAD1C.2_cid334?__blob=publicationFile&v=2 (abgerufen am 23.04.2024).
- Gesetzesentwurf der Bundesregierung, S. 2: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-pa-recht-dienstleistungsmarkt-837660 (abgerufen am 23.04.2024).
- Gesetzesentwurf der Bundesregierung, S. 2: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw18-pa-recht-dienstleistungsmarkt-837660 (abgerufen am 23.04.2024).
- https://www.lto.de/recht/juristen/b/referentenentwurf-legal-tech-berufsrecht-anwalt-kritik-dav-brak/ (abgerufen am 23.04.2024).
- https://www.lto.de/recht/juristen/b/referentenentwurf-legal-tech-berufsrecht-anwalt-kritik-dav-brak/ (abgerufen am 23.04.2024).s
- BRAK-Magazin, S. 8: https://www.brak-mitteilungen.de/media/BRAK-Magazin-04-2023-komprimiert.pdf (abgerufen am 23.04.2024).